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Satzungen und Ordnungen des TCVW

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Satzung 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Vorster Wald e.V.“
Er hat seinen Sitz in Kaarst (Vorst) und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports, des Boulesports und der Jugendhilfe.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
• Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
• Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder. Organisation von Turnieren und anderen Wettkämpfen.
• Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
• Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
• Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
• Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.


§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
• aktiven Mitgliedern
• passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
• Ehrenmitgliedern


1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt
• durch Ausschluss
• durch Tod
• bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit


1. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,
• wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
• bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
• wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.


Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres, an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.


§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, bis zu maximal zehn Arbeitsstunden, ersatzweise Geldzahlungen zu leisten. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Arbeitsstunden und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können maximal bis zum einfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

 


§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.


§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand
• der erweiterte Vorstand
• die Jugendversammlung
• der Jugendvorstand

 


§ 10 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.


2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.


3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.


4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.


5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Beiträge, Arbeitsstunden und Umlagen
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins


6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.


8.  Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 


§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenführer. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
- dem Jugendwart
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.


3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Ausnahme bildet hier der Jugendwart, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält.


4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.


5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.


6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.


7. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 


§ 12 Vereinsjugend


1. Zur Vereinsjugend gehören Mitglieder bis zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
- der Jugendvorstand
- die Jugendversammlung


5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 13 Clubausschuss

Der Clubausschuss soll aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen, die alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Aufgabe des Clubausschusses ist die Beratung des Vorstands und die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.

 

§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

 

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Kaarst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Förderung des Sports, zu verwenden hat. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.04.2016 beschlossen.

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Ergänzende Beitragsordnung

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§ 0 Bezug zur Satzung
§ 7 der Satzung, darin insbesondere der Hinweis auf die nähere Regelung in einer „Beitragsordnung“ am Ende des Paragrafen.

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§ 1 Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet gemäß § 7 der Satzung die Mitgliederversammlung. Diese muss nur bei einer Änderung befragt werden. Gemäß aktueller Praxis erfolgt der Einzug der Mitgliedsbeiträge im Januar oder Februar eines jeden Jahres für das laufende Jahr. Die Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2025 wurden bei der außerplanmäßigen Mitgliederversammlung am 10.10.2024 neu festgelegt und gelten bis zu einem Neubeschluss in einer Mitgliederversammlung für alle Folgejahre. Der erweiterte Vorstand kann im eigenen Ermessen Werbeaktionen für das erste Mitgliedsjahr beschließen.


§ 2 Mitnutzung und Arbeitseinsatz
Der teurere Grundbeitrag (Aktive Erwachsene) berechtigt zum Mitnutzen der weiteren Sportangebote; Tennis-Mitglieder dürfen demzufolge die Boule- und Beach-Anlagen mitnutzen. Boule-Spieler dürfen die Beach-Anlagen mitnutzen. Die Mitnutzung muss unter Berücksichtigung der Belange der Mitglieder erfolgen, die für die mitgenutzten Sportanlagen Beiträge zahlen.
Alle aktiven Mitglieder zwischen 18 Jahren (Jugendliche ausgenommen) und bis zur oberen Altersgrenze (inklusive des Jahres, in dem der Geburtstag liegt) verpflichten sich

(1) 5 Stunden Arbeitsdienst abzuleisten oder (gleichwertig)
(2) eine Ersatzzahlung zu leisten, welche der Verein per Lastschrift im November vom Mitgliederkonto einzieht. Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus der Multiplikation an nicht geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn.

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Die obere Altersgrenze für den verpflichtenden Arbeitseinsatz beträgt 65 Jahre bis 2027, 66 Jahre ab 2028 und 67 Jahre ab 2030.

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§ 3 Mitgliedsbeiträge Beach
• Aktive Erwachsene: 61 €
50% Reduzierung auf den Mitgliedsbeitrag im ersten Jahr bei Eintritt ab dem 1. Juli.
§ 4 Mitgliedsbeiträge Boule
• Aktive Erwachsene: 88 €
• Aktive Partner: 143 €

Der Beitrag „Aktive Partner“ umfasst zwei Erwachsene, die in Ehe, eheähnlicher bzw. dauerhafter Partnerschaft miteinander leben. Quartärliche Reduzierung des Mitgliedbeitrags im ersten Jahr.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge Tennis
• Aktive Erwachsene: 303 € Treuebonus: -55 €
• Aktive Partner: 521 € Treuebonus: -112 €
• Jugendliche: 88 €
•  Studenten / Lehrlinge: 88 €
• Passive Erwachsene: 50 €

 

Der Beitrag „Aktive Partner“ umfasst zwei Erwachsene, die in Ehe, eheähnlicher bzw. dauerhafter Partnerschaft miteinander leben.

Als „Jugendliche“ zählen alle Mitglieder unter 18 Jahren bis einschließlich des Jahres, in dem sie das Alter von 18 Jahren erreichen. Jugendliche mit beitragszahlenden Geschwistern zahlen den halben Beitrag. Kinder unter 10 Jahren bis einschließlich des Jahres, in dem sie das Alter von 10 Jahren erreicht haben, sind beitragsfrei, wenn mindestens ein Elternteil Mitgliedsbeiträge zahlt. Als „Studenten / Lehrlinge“ zählen alle Mitglieder in Studium und Lehre bis einschließlich des Jahres, in dem sie Studium bzw. Lehre abschließen.​

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„Passive“ Mitglieder sind über den Beitrag nicht spielberechtigt (können aber als Gäste spielen). Die Passivität für das Folgejahr muss mit 2 Monate Vorlaufzeit zum Jahresende beantragt werden. Der erweiterte Vorstand kann bei Härtefallen im eigenen Ermessen auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückstufung auf „passiv“ akzeptieren.


Der Treuebonus wird nach 5 Jahren (d.h. ab dem sechsten Jahr) der aktiven Mitgliedschaft gewährt. Unterbrechungen durch passive Jahre führen nicht zu einem Verfall des Treuebonus.


50% Reduzierung auf den Mitgliedsbeitrag im ersten Jahr bei Eintritt ab dem 1. Juli.


Beschlossene Fassung vom 06.04.2025

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Ergänzende Beitragsordnung Beach

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§ 1 Beach-Spieler und Beiträge
Die Beach-Spieler im TC Vorster Wald e.V. (Gesamtverein) umfassen
• Beach-spielende Mitglieder (alle Personen, die Mitgliedbeiträge für Beach zahlen, sowie Tennis-/Boulespieler, die aktiv den Beach-Sport betreiben) und
• Mitglieder der Volleyball-Abteilung im TV Gut-Heil Büttgen-Vorst 1922 e.V., die gemäß vertraglicher Vereinbarung mit dem TV Gut-Heil Büttgen-Vorst 1922 e.V. ohne Mitgliedschaft beim TC Vorster Wald auf der Beach-Anlage spielen dürfen.
Die Beiträge werden durch die Beitragsordnung des Gesamtvereins festgelegt.

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§ 2 Platzbuchung
Die Buchung erfolgt im Buchungssystem auf der Homepage des Gesamtvereins (Plätze B1 und B2). Falls die Plätze nicht belegt sind, kann auch ohne Buchung gespielt werden (Gastspieler müssen immer den Gastbeitrag bezahlen). Buchungen haben Vorrang.

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§ 3 Gastspieler und Gästegruppen
• Gastspieler zahlen 4,00 € pro Stunde. Mitspielende Vereinsmitglieder tragen Sorge, dass die Gastspielergebühr gezahlt wird.
• Eine vereinsfremde Gästegruppe zahlt 16,00 € pro Stunde und Platz. Ein Volleyball-spielendes Mitglied und/oder ein Mitglied des erweiterten Vorstands muss die Buchung im System vornehmen und dafür Sorge tragen, dass die Gastspielergebühr gezahlt wird
• Die Zahlung soll bevorzugt via PayPal an tc-info@tcvw.de unter dem Betreff „Beach-Gast_Name_tt.mm.dddd“) erfolgen. Andere Zahlungsoptionen sind auf Anfrage möglich.

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§ 4 Mitbestimmung
Die Beach-Spieler werden ermutigt aus ihrer Mitte einen Sprecher zu wählen. Der Beach-Sprecher lädt mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Versammlung ein. Der Beach-Sprecher vertritt die Beach-Spieler gegenüber dem Gesamtverein und dem erweiterten Vorstand.


§ 5 Platzpflege
Die Sandoberfläche soll nach dem Spiel mit dem Sandglätter ausgeglichen werden. Beschädigungen an der Anlage (z.B. Netze) sind einem Mitglied des erweiterten Vorstands zu melden.


Beschlossene Fassung vom 06.04.2025

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Ergänzende Beitragsordnung Boule

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§ 1 Zweck
Zweck ist die Pflege und Förderung des Pétanque-Sports durch Organisation des Spielbetriebs und sportlicher Betreuung und Unterstützung der Mitglieder.


§ 2 Verbandsmitgliedschaft
Es besteht eine Verbandsmitgliedschaft beim „Boule und Pétanque Verband Nordrhein-Westfalen e.V. (BPV NRW e.V.)“.

 

§ 3 Mitglieder und Beiträge
Mitglieder sind alle Personen, die Mitgliedbeiträge für Boule zahlen, sowie Tennisspieler, die aktiv den Boule-Sport betreiben. Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Beitragsordnung des Gesamtvereins festgelegt. Mitgliedsbeiträge an den BPV NRW e.V. werden vom Gesamtverein getragen.


§ 4 Gastspieler
Gastspieler zahlen 3,00 € pro Tag.


§ 5 Organe und Mitbestimmung
Boule-Versammlung: Die Versammlung der Boule-spielenden Mitglieder wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher. Der Sprecher lädt mindestens einmal im Kalenderjahr oder bei schriftlicher Aufforderung (unter Nennung des Grundes) durch mindestens 30% der Boule-spielenden Mitglieder zu einer Versammlung ein. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
Der Boule-Sprecher: Der Sprecher vertritt die Boule-spielenden Mitglieder gegenüber dem Gesamtverein und ist Mitglied des erweiterten Vorstands des Gesamtvereins. Die Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand kann der Sprecher an ein anderes Boule-spielendes Mitglied im erweiterten Vorstand delegieren.


Beschlossene Fassung vom 06.04.2025

 

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Spiel- und Platzordnung Tennis

 

§ 1 Spielberechtigte
• Aktive Mitglieder, die den Tennisbeitrag zahlen.
• Gastspieler, die den Gastbeitrag zahlen.
• Spielberechtigte Nicht-Mitglieder (siehe § 4).


§ 2 Platzbuchung und -belegung
• Der Platzwart sowie alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind berechtigt Plätze zu sperren und eine Sperrung aufzuheben.
• Wenn Plätze nicht gesperrt und nicht belegt sind, dürfen Mitglieder jederzeit und unbegrenzt auch ohne Buchung spielen. Buchungen haben demgegenüber Vorrang.
• Die Nutzung des Flutlichts ist kostenlos und eigeninitiativ möglich. Das Flutlicht kann durch Umlegen des Schalters im Schaltkasten auf dem Platz und gegebenenfalls des Netzschalters im Vereinsheim (âž” Gastro) angeschaltet bzw. ausgeschaltet werden.
• Das Online-Buchungssystem (âž” Homepage) erlaubt die Buchung von freiem Spiel mit einer begrenzten Vorlaufzeit (aktuell 1,5 Stunden), um „Vorratsbuchungen“ zu verhindern. Die voreingestellte Spielzeit beträgt 1 Stunde für ein Einzel und 1,25 Stunden für ein Doppel (im Buchungssystem hinterlegt).
• Für Medenspiele und Training benötigte Plätze sowie gesperrte Plätze sollen im Buchungssystem frühzeitig geblockt werden. Bei früherem Ende oder Entfall sollen Buchungen zeitnah verkürzt oder aufgeboben werden. Ansprechpartner für Buchungsfragen außerhalb der Buchung von freiem Spiel ist der Sportwart.
• Jugendliche dürfen an allen Tagen auf allen Plätzen spielen.

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§ 3 Platzpflege
Die Platzpflege ist innerhalb der gebuchten Spielzeit zu vollziehen. Diese beinhaltet:
• Bedarfsgerechtes „Wässern“ vor dem Spiel oder vor dem Abziehen (Staubbelästigung).
• Abziehen der vollen Platzfläche nach dem Spiel (Achtung: Sprinkler nicht beschädigen).
Abstehende Linien sollten von geübten Tennisspielern direkt wieder eingeschlämmt werden. Wenn dies nicht erfolgt, muss die abstehende Linie dem Platzwart oder einem Mitglied des erweiterten Vorstands gemeldet werden, der die Platzsperrung veranlasst oder direkt für Abhilfe sorgt. Auch andere Beschädigungen an den Plätzen (z.B. Tennisnetze, Sprinkler) oder der Anlage (z.B. Zäune) sind einem Mittglied des erweiterten Vorstands zu melden.


§ 4 Gastspieler
Die Platzmiete für einen Gastspieler beträgt € 8,00 je Spieleinheit. Mitspielende Vereinsmitglieder tragen Sorge, dass die Gastspielergebühr gezahlt wird. Die Zahlung soll bevorzugt via PayPal an tc-info@tcvw.de unter dem Betreff „Tennis-Gast Name tt.mm.jjjj“ erfolgen. Andere Zahlungsoptionen (z.B. Kontoeinzug) sind möglich. Ein Gastspieler ist berechtigt maximal 5-mal pro Saison unter Zahlung der Gastgebühr zu spielen.

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§ 5 Spielberechtigte Nicht-Mitglieder
Für ein Nicht-Mitglied kann durch den Mannschaftsführer beim erweiterten Vorstand ein Spielrecht auf unseren Tennisplätzen beantragt werden, wenn das Nicht-Mitglied
i. entweder für eine Spielgemeinschaft gemeldet werden soll, an der eine unserer Mannschaften beteiligt ist
ii. oder bei einer unserer Mannschaften mitgemeldet werden soll („Zweitmeldung“)
und wenn das Nicht-Mitglied bei (i) dem Tennisverein, mit dem die Spielgemeinschaft besteht, bzw. (ii) bei dem Tennisverein, bei dem die Erstmeldung besteht, beitragszahlend ist.
Der Sportwart prüft und bündelt alle Anfragen der Mannschaftführer und legt sie dem erweiterten Vorstand mit Begründung zur Genehmigung vor. Der erweiterte Vorstand entscheidet im Einzelfall über eine gegebenenfalls zeitlich begrenzte Spielberechtigung dieser Nicht-Mitglieder insbesondere anhand folgender Kriterien:
• Relevanz für das Zustandekommen einer Mannschaft (primär) und dem sportlichen Erfolg (sekundär) einer Mannschaft.
• Ausgewogenheit der Nutzung unserer Tennisplätze von Nicht-Mitgliedern gegenüber der Nutzung der Tennisplätze anderer Vereine durch unsere Mitglieder in Spielgemeinschaften bzw. durch die Nutzung von Zweitmeldungen.
• Zumutbare Belastung für beitragszahlende Mitglieder (Möglichkeit zum freien Spiel).

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Die vom erweiterten Vorstand zugelassenen Nicht-Mitglieder werden als „Spielberechtigte Nicht-Mitglieder“ geführt. Diese dürfen die Tennisplätze nur zusammen mit spielberechtigten Mitgliedern nutzen und erhalten kein eigenes Buchungsrecht. Das Spielrecht muss jährlich beantragt werden (unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände).
Die Mannschaftsführer sind dazu verpflichtet im Sinne des Vereins die Absichten derartiger Nicht-Mitglieder sorgsam zu prüfen und missbräuchliches Verhalten zu melden (z.B. die Verweigerung der Teilnahme an Medenspielen). Die Beantragung eines Spielrechts für Nicht-Mitglieder zur eigenen Vorteilnahme (z.B. Bestechung) oder mit dem Wissen, dass kein Spielinteresse des Nicht-Mitglieds in der betreffenden Mannschaft vorliegt, kann wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins mit der Androhung des bzw. dem Ausschluss geahndet werden (siehe § 6 Punkt 2 der Satzung).

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Beschlossene Fassung vom 06.04.2025

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Ergänzende Jugendordnung

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§ 0 Bezug zur Satzung
§ 11 2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und dem Jugendwart. […] 3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Ausnahme bildet hier der Jugendwart, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
§ 12 der Satzung: Zur Vereinsjugend gehören Mitglieder bis zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. Die Organe der Vereinsjugend sind der Jugendvorstand und die Jugendversammlung. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

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§ 1 Ersatzvornahme durch den Vorstand
Da es aktuell keine satzungskonforme / gelebte Jugendordnung gibt und die Satzung insbesondere bezüglich der Rolle des Jugendwarts einer näheren Erklärung bedarf, hat der Vorstand im Rahmen seiner Berechtigung Ordnungen zu erlassen (§ 11 Punkt 6) in Ersatzvornahme diese ergänzende Jugendordnung erlassen, die so lange Bestand hat, bis die Vereinsjugend in der Jugendversammlung eine satzungskonforme Jugendordnung beschließt, die deren Selbstverwaltung regelt.

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§ 2 Organe und Mitbestimmung
Jugendwart: Der Jugendwart vertritt die Belange der Vereinsjugend im erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand schlägt der Jugendversammlung einen alternativen geeigneten Kandidaten vor, wenn der aktuelle Jugendwart sein Amt nicht mehr weiterführen möchte oder von der Jugendversammlung nicht mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Wahl des Jugendwarts: Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart für zwei Jahre. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden (Enthaltungen werden nicht mitgezählt). Falls der aktuelle oder ein vom Vorstand vorgeschlagener neuer Jugendwart von der Jugendversammlung durch einfache Mehrheit der Gegenstimmen abgelehnt wird, beruft der Vorstand erneut eine Jugendversammlung ein, in der ein Vertreter des Vorstands einen alternativen geeigneten Kandidaten vorschlägt, der sich zur Wahl stellt.
Jugendversammlung: Der Jugendwart lädt mindestens einmal im Kalenderjahr oder aufgrund schriftlicher Aufforderung (unter Nennung des Grundes) durch mindestens 10 Mitglieder der Vereinsjugend zu einer Versammlung ein. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend ab 8 Jahren. Die Jugendversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte entweder (satzungsgemäß) einen Jugendvorstand, der sich der Selbstverwaltung der Vereinsjugend annimmt oder einen Jugendsprecher.
Jugendsprecher: Der Jugendsprecher vertritt die Vereinsjugend gegenüber dem Jugendwart und in Zusammenarbeit mit dem Jugendwart gegenüber dem Gesamtverein und dem erweiterten Vorstand.
Jugendvorstand: Falls sich die Vereinsjugend der satzungskonformen Selbstverwaltung annimmt, stimmt der gewählte Jugendvorstand mit dem Jugendwart und dem geschäftsführenden Vorstand eine angepasste Jugendordnung ab, die in der Jugendversammlung beschlossen wird.

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Beschlossene Fassung vom 06.04.2025

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Ergänzende Ordnung Clubausschuss

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§ 0 Bezug zur Satzung


§ 13: Der Clubausschuss soll aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen, die alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Aufgabe des Clubausschusses ist die Beratung des Vorstands und die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
 

§ 1 (ergänzte) Aufgaben des Clubausschusses.
Der Clubausschuss berät den Vorstand insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Bereichen wie Weiterentwicklung des Vereins, Großinvestitionen, grundsätzlichen Verfahrens-änderungen, baulichen Veränderungen, Geschäftsjahrbewertungen, Finanzplanungen und Streitfragen. Im Clubausschuss sollen möglichst Vertreter aller Sportarten, aller Altersgruppen und der verschiedenen Geschlechter sitzen.


§ 2 (ergänzte) Regelungen zur Clubausschusswahl

Mitglied im Clubausschuss kann jedes Mitglied werden, welches 16 Jahre oder älter ist. Bewerber können sich in der Mitgliederversammlung zur Wahl stellen oder zur Wahl vorgeschlagen werden. Kandidaten werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung in den Clubausschuss gewählt bzw. abgelehnt (Enthaltungen werden nicht mitgezählt). Die Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitig ausgeschiedene Clubausschussmitglieder müssen nicht ergänzt werden. Scheidet ein Clubausschussmitglied vorzeitig aus, so kann immer bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Clubausschussmitglied gewählt werden.


§ 3 Clubausschusssitzungen
Ein Vertreter des geschäftsführenden Vorstands lädt zur Clubausschusssitzung ein. Es sollten möglichst mindestens zwei Clubausschusssitzungen im Jahr durchgeführt werden: Eine am Anfang des Jahres vor der Mitgliederversammlung und eine im späteren Verlauf des Jahres. Das Protokoll der Clubausschusssitzung wird spätestens 4 Wochen nach der Sitzung allen Clubausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt.


Beschlossene Fassung vom 06.04.2025

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