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SATZUNG & ORDNUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ,,Tennisclub Vorster Wald e.V."

 

Er hat seinen Sitz in Kaarst (Vorst) und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports, des Boulesports und der Jugendhilfe.

 

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.

  • Durchführung van Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.

  • Organisation van Turnieren und anderen Wettkämpfen.

  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz van Übungsleitern, Trainern und Helfern.

  • Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

  • Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.

  • Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfahigkeit zu erlernen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA­ Mandats für den Lastschrifteinzug samtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ober die Aufnahme entscheidet der geschaftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

 

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern

  • passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

 

  1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können samtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

  2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

  3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen

 

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt

  • durch Ausschluss

  • durch Tod

  • bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

 

  1. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschaftsführenden Vorstand zu erklären.

 

  1. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,

    • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

    • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,

    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die lnteressen des Vereins oder groben,    unsportlichen Verhaltens,

    • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

 

Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhorung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Grunde mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erloschen samtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschaftsjahres an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstande sind dem Verein zuruckzugeben oder wertmaBig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Ruckzahlung uberzahlter Beitrage zu.

Die Beendigung befreit nicht van der Zahlung noch ausstehender Beitrage a.A

 

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich konnen Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, bis zu maximal zehn Arbeitsstunden, ersatzweise Geldzahlungen zu leisten.

Ober Hohe und Falligkeit der Mitgliedsbeitrage, Arbeitsstunden und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen konnen maximal bis zum einfachen des jahrlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Ober Hohe und Falligkeit der ubrigen Beitrage und Gebuhren entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebuhren und durch die Rucklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebuhr fur Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.

Rückständige Beiträge und Gebühren konnen nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.

Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fallig.

Ober Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass van Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schaden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung van Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schaden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

 

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der geschäftsführende Vorstand

  • der erweiterte Vorstand

  • die Jugendversammlung

  • der Jugendvorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soil in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

  3. Anträge zur Tagesordnung konnen von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Antrage können grundsätzlich nicht berücksichtigt warden.

  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Grunde, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen lnhalt wiedergegeben werden.

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

    2. Entlastung des Vorstandes

    3. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

    4. Festsetzung der Beiträge, Arbeitsstunden und Umlagen

    5. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfahig.

  2. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen warden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzufuhren, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

  1. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausubung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

  1. Ober Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenführer. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands

    • dem Jugendwart

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Ausnahme bildet hier der Jugendwart, der von der Jugendversammlung gewählt , der Jugendordnung gewählt wird.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßigen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung fuhrt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßigen Neuwahl.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen fur einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf konnen Vereinsamter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Ober die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

Im Obrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB fur solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit pruffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12 Vereinsjugend

 

  1. Zur Vereinsjugend gehören Mitglieder bis zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

  3. Der Jugendvorstand ist zuständig fur alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

  4. Organe der Vereinsjugend sind

    • der Jugendvorstand

    • die Jugendversammlung

  5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 13 Clubausschuss

 

Der Clubausschuss soll aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen, die alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Aufgabe des Clubausschusses ist die Beratung des Vorstands und die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.

§ 14 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehoren dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

§ 15 Auflosung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegunstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Kaarst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, deres ausschließlich und unmittelbar fur gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.04.2016 beschlossen.



 

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